Satzung

In der Erkenntnis, dass Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie und die freien Berufe zur Sicherung und Erhaltung ihrer Existenz auf gegenseitige Hilfe angewiesen sind, schließen sich die Gewerbetreibenden, die Industrieunternehmer und die freiberuflich Tätigen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen und zur wirtschaftlichen Stärkung der Gemeinde Kriftel zu einer Interessenvereinigung zusammen und geben sich folgende Satzung:

§ 1) Aufgabe der Vereinigung ist es, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und zu fördern sowie in Gemeinschaft mit der Gemeinde die Kauf- und Wirtschaftskraft Kriftels zu stärken und das kulturelle Leben zu unterstützen.

§ 2) (1) Die Vereinigung ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Kriftel und führt die Bezeichnung:” Vereinigung Krifteler Selbständiger e.V.”
(2) Die Vereinigung kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung kooperatives Mitglied anderer Organisationen werden.

§ 3) (1) In den Zusammenkünften der Vereinigung sollen durch Vorträge und Aussprachen die Belange der Mitglieder behandelt werden. Die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Aufgaben sind auf die gemeinsamen Interessen der Vereinigung und der Gemeinde abzustimmen.
(2) Mit den wirtschaftlichen Vereinigungen benachbarter Gemeinden ist durch Aufnahme freundschaftlicher Verbindung ein gegenseitiger Meinungsaustausch zu pflegen.

§ 4) (1) Mitglied der Vereinigung kann jeder in Kriftel ansässige Gewerbetreibende, Industrie- und Handelsunternehmer und freiberuflich Tätige werden. Unabhängig von Satz 1. können Medienschaffende Mitglied werden, sofern sich deren Tätigkeit mit der Berichterstattung über die Wirtschaft Kriftels beschäftigt.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der eine Aufnahme Begehrende die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Aufnahme. Jedes Mitglied erhält eine Satzung der Vereinigung.

§ 5) (1) Durch Einreichung der Beitrittserklärung unterwirft sich jedes Mitglied den Satzungen und verpflichtet sich, entsprechend der Zielsetzung der Vereinigung an den in § 1 aufgeführten Aufgaben gewissenhaft mitzuarbeiten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu leisten.
(2) Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6)(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, sich an den Aussprachen und gemeinsamen Beratungen zu beteiligen, Anträge zur Förderung der Vereinigungsziele einzureichen und bei den in diesen Satzungen vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen seine Stimme abzugeben.
(2) Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliederrechte sind nicht übertragbar.

§ 7) (1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
(2) Die Austrittserklärung wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, so dass bis dahin der Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds, der nur wegen schädigenden Verhaltens gegenüber der Vereinigung erfolgen darf, entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die darüber endgültig entscheidet.

§ 8) Organe der Vereinigung sind: 1.) Der Vorstand, 2.) Die Mitgliederversammlung

§ 9) (1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus bis zu 15 Personen:

1.) Dem Ersten Vorsitzenden
2.) Dem Zweiten Vorsitzenden
3.) Dem Schriftführer
4.) Dem Kassenwart
5.) Den bis zu elf Beisitzern

Die Beisitzer können zugleich Vorsitzende von Ausschüssen sein wie beispielsweise: a) Bau-, Planung und Verkehrswesen, b) Presse-, Werbung- und Öffentlichkeitsarbeit, c) Rechts-, Steuer- und Finanzfragen, d) Gesundheitswesen. Die Vorsitzenden werben ihre Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Er muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreffen. Seine Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Auf Verlangen von mindesten einem Viertel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung stattfinden, wenn der Antrag unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich festgestellt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, im Verhinderungsfalle die Stimme des 2. Vorsitzenden

§ 10) (1) Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den Vorstand.
(2) Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten, die beide – jeder für sich – Vorstand im Sinne des § 26 II Satz I BGB sind. Intern soll der Schriftführer insoweit jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 11) (1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller eingeschriebenen Mitglieder der Vereinigung. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit zur Erreichung der Vereinigungsziele.
(2) Die Mitglieder treten in der ersten Hälfte jedes Kalenderjahres zur Mitgliederversammlung zusammen. Dort hat der Vorstand einen Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, sie wählt zwei Kassenprüfer und setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Die Kassenprüfer werden ebenfalls alle zwei Jahre neu gewählt.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit die Einberufung beantragt. Soll hierbei die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder der Kassenprüfer erfolgen, so ist sie als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12) (1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung ist mindestens 8 Kalendertage vorher bekanntzugeben.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied per E-Mail einzuladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Letztere hat zu enthalten:

1.) Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden
2.) Kassenbericht durch den Rechner
3.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
4.) Wahl des Vorstandes
5.) Wahl der Kassenprüfer
6.) Verschiedenes

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- und Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl kann mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt werden
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn es sich nicht um Satzungsänderungen handelt und die Versammlung einstimmig deren Verhandlung beschließt.

§ 13) (1) Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, übernimmt diese Aufgaben der 2. Vorsitzende.
(2) Der Schriftführer hat über den Verlauf und die dabei gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Der Schriftführer hat den Schriftverkehr der Vereinigung zu führen.
(4) Veröffentlichungen erfolgen in den Krifteler Nachrichten.
(5) Der Kassenwart hat für die regelmäßige Erhebung der Beiträge zu sorgen, die Vereinskasse zu führen, Ausgaben nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu leisten und die Buchungen über Einnahmen und Ausgaben laufend vorzunehmen. In der Hauptversammlung hat er die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres aufzulegen und zu erläutern.
§ 14) (1) Den beiden Kassenprüfern obliegt es, die Buch- und Kassenführung zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer können jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand zu berichten.

§ 15) Jegliche Tätigkeit der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 16) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17) Eine Änderung der Satzungen kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 18) (1) Die Vereinigung gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der Anwesenden einer ordnungsgemäß eingeladenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird innerhalb von 8 Tagen eine zweite Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Drei Viertel der alsdann anwesenden Mitglieder können die Auflösung beschließen. Zählt die Vereinigung weniger als 7 Mitglieder, gilt sie als aufgelöst.
(2) Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird ihr Vermögen wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

§ 19) Vorstehende Satzung wurde von der am 19.11.1998 stattgefundenen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem 19.11.1998 in Kraft. Die Änderung und Neufassung des § 9 wurde von der am 23.1.2001 stattgefundenen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem 23.1.2001 in Kraft. Die Änderung von §4, §9 und § 12 wurde von der am 25.09.2021 stattgefundenen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem 25.09.2021 in Kraft.